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Neue Rechte bei Pauschalreisen ab 1. Juli 2018

Ab Juli 2018 gelten neue Rechte bei Pauschalreisen. (Foto: Andreas Hermsdorf / pixelio.de)

Deutschland in Urlaubslaune! Die schönsten Wochen des Jahres stehen an und viele buchen ihre Reise online und individuell. Pauschalreisen sind praktisch und beliebt bei uns Deutschen. Ab dem 1. Juli gibt es einige Änderungen im Pauschal-Reiserecht und die erklärt André Schulze-Werthmar (A.SW), er ist Jurist beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.

Welche Reisen gelten als Pauschalreisen?

A.SW: Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn ein Paket aus mindestens 2 Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis gebucht wurde, z.B. eine Musicalreise mit Bahnfahrt und/oder Hotel und Eintrittskarte. Auch die sogenannten verbundenen Online-Buchungen fallen in Zukunft  unter die Rubrik „Pauschalreise“. Dabei wird über eine Internetseite beispielsweise der Flug gebucht, diese Daten werden über einen Link weitergeleitet zu einer anderen Internetseite, wo z.B. das Hotelzimmer gebucht wird. Eine Kreuzfahrt fällt unter die Rubrik Pauschalreise  ebenso wie eine Tagesreise mit einem Wert von mehr als 500 Euro.

Ausnahme: Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass auch die Buchung von Ferienhäusern oder – wohnungen als Pauschalreise einzustufen ist, wenn man die Buchung über einen Pauschalreiseveranstalter vorgenommen hat. Ab 1. Juli gilt in diesem Fall das Mietrecht des jeweiligen Landes.

Welche Änderungen im Pauschalreiserecht gibt es außerdem?

A.SW: Der Preis der Reise darf bis 20 Tage vor Reisebeginn um 8 % erhöht werden, wenn eine Preiserhöhung vertraglich vorgesehen ist und dies
z. B. erhöhte Treibstoffkosten, Steuern oder Wechselkurse  erfordern. Aber im Gegenzug hat der Reisende auch das Recht auf eine Preissenkung,  wenn nämlich o.g. Preise fallen.

Urlauber sind gegen die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters geschützt: wurde die Reise noch nicht angetreten, bekommt man sein Geld zurück. Ist man bereits vor Ort, ist die Heimreise gesichert.Bei Zahlungsunfähigkeit der Airline/ des Hotels muss der Reiseveranstalter auf seine Kosten auf einen anderen Flug bzw. ein anderes Hotel umbuchen. Sollte eine Heimreise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich sein, muss der Reiseveranstalter die Kosten für bis zu 3 Übernachtungen tragen.

Wer ist Ansprechpartner, wenn es bei der sog. verbundenen Reise Ärger gibt?

A.SW: Das ist der Veranstalter, auf dessen Seite man seine verbundene Reise  zuerst gebucht hat.

Was kann ich tun, wenn ich meine gebuchte Pauschalreise nicht antreten kann?

A.SW: In dem Fall können Sie von der Reise zurücktreten, allerdings ist er Veranstalter berechtigt, Stornogebühren zu verlangen.

Was kann man tun, wenn es schon bei der Anreise zu Bahn- oder Flugverspätungen kommt?

A.SW: Wenn sich der Flug verspätet, kann man sich an den Veranstalter wenden und eine Reisepreisminderung verlangen, sofern die Verspätung mehr als 4 Stunden beträgt. Zusätzlich kann man von der Airline eine Entschädigung verlangen. Diese pauschale Entschädigung variiert zwischen 250 und 600 Euro. Wendet man sich an beide Anbieter, werden die Beträge miteinander verrechnet.

 

Hier noch einmal die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Reisende können sich auch beim Reisevermittler direkt beschweren.
  • Der Reisepreis darf bis 20 Tage vor Reisebeginn um 8 Prozent erhöht werden.
  • Ferienhäuser oder – wohnungen, die beim Reiseveranstalter gebucht werden, fallen nicht mehr unter das Pauschalreiserecht. Es gilt stattdessen das Mietrecht des jeweiligen Landes.
  • Tagesreisen, die mehr als 500 Euro kosten, zählen als Pauschalreise
  • Wer für seine Kosten direkt an das Reisebüro bezahlt, ist gegen dessen Insolvenz geschützt. Allerdings nicht gegen die der Airline oder des Hotels.

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